Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Grillo Zinkoxid GmbH
1. Vertragsgegenstand
Vertragsprodukte sind die Erzeugnisse in unserem Verkaufsprogramm. Wird mit einem Kunden eine Spezifikation vereinbart, so ist dieses Erzeugnis damit Vertragsprodukt.
2. Vertragsschluss
a. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
b. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind und werden nicht dadurch Vertragsinhalt, dass wir Ihnen nicht widersprechen oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Auftrag abschließen zu wollen.
c. Haben wir Änderungen unserer Algemeinen Lieferbedingungen zugestimmt oder die Bedingungen des Bestellers anerkannt, so bleiben diejenigen Einzelbestimmungen unserer AGB´s wirksam, die durch die Änderungen oder die Bedingungen des Bestellers nicht abweichend definiert werden. Werden für bestimmte Verträge besondere Bedingungen vereinbart, so gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nachrangig und ergänzend.
3. Preisstellung
a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Umsatzsteuer.
b. Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben –incl. Sozialabgaben- außerhalb von Deutschland gehen zu Lasten des Käufers. Falls der Verkäufer damit belastet wird, ist der Käufer verpflichtet, ihm diese unverzüglich zu erstatten. Genehmigungen jeglicher Art außerhalb Deutschland sind vom Käufer einzuholen.
c. Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt die Mehrmenge zu streichen oder zum Tagespreis zu berechnen.
d. Storniert der Besteller seine Bestellung ganz oder teilweise, behalten wir uns das Recht vor Verluste, die sich aus einer Weiterveräußerung an Dritte aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des Zinkpreises (LME) ergeben, zu berechnen.
4. Zahlungsbedingungen
a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
b. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen von jährlich 9% über Basiszinssatz zu verlangen.
c. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5. Lieferung und Annahme
a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
b. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen sowie logistischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
c. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung bzw. auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht bzw. im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
d. Wir haften im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% pro Woche, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Ab-Werk-Preises.
e. Bei Rahmenabschlüssen und Abrufaufträgen können wir ab 3 Monate nach Auftragsbestätigung die noch fehlende verbindliche Einteilung der Liefertermine verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf wir vom Vertrage zurücktreten können oder unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz fordern können.
f. Wünscht der Besteller, dass für die Produktverwendung notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen vorab zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluß, gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.
6. Verpackung
a. Einwegverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
b. Bei Mehrwegverpackungen, die unser Eigentum sind, verpflichtet sich der Käufer diese zwecks Rücksendung an uns zu sammeln und für den Rücktransport bereit zu halten. Der Käufer trägt dafür Sorge, dass das Verpackungsmaterial ordnungsgemäß gelagert wird. Bei Verlust oder Beschädigung der Mehrwegverpackung können wir Schadenersatz fordern.
c. Die Kosten des Rücktransportes gehen, falls nicht anders vereinbart zu Lasten des Käufers.
7. Gewichte und Liefermengen
a. Bei Bestellungen kompletter LKW Ladungen, kann sich aufgrund eines höheren Eigengewichtes des Transportmittels die Notwendigkeit ergeben, weniger als die in der Auftragsbestätigung angegebene Menge zu laden, um so den gesetzlichen Bestimmungen über die zulässigen Gesamtgewichte zu entsprechen. Wir behalten uns daher eine Reduzierung der Auftragsmenge vor. Es besteht kein Anspruch des Verkäufers auf Nachlieferung der Restmenge, es sei denn er ist bereit die Transportkosten hierfür zu übernehmen.
b. Bei Gewichtsdifferenzen gelten ausschließlich die von unserer Waage festgestellten Eingangs- und Ausgangsgewichte. Der Käufer hat das Recht die entsprechenden Wiegenoten sowie das Zertifikat über die Kalibrierung unserer Waage anzufordern.
8. Eigentumsrechte und Sicherungsvorbehalte
a. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, wie zum Beispiel Nachbestellungen, vor.
b. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
c. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten.
9. Mängelhaftung
a. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
c. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäße Lagerung oder Handhabung zurückzuführen ist. Wir garantieren eine Haltbarkeit für Zinkoxid von 24 Monaten, wenn das Material in der Originalverpackung trocken gelagert wird und nicht unmittelbar atmosphärischen Störungen Einflüssen ausgesetzt wird. Es ist aber zu beachten, dass die Dispergierbarkeit und Verarbeitbarkeit nach einer Lagerzeit von länger als 6 Monaten ab Gefahrenübergang nicht mehr gegeben sein kann. Dann ist die Verwendbarkeit erneut zu überprüfen.
d. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller sein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Ohne unsere Zustimmung darf zur Vermeidung des Verlustes des Gewährleistungsanspruches an der bemängelten Ware nichts verändert werden. Sie darf nach Feststellung des Mangels auch nicht weiterverarbeitet werden.
e. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt zur Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder eine Mangelbeseitigung vorzunehmen oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
f. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
g. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
10. Haftungsbegrenzung
a. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
c. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
d. Wir liefern auf Basis einer mit dem Käufer vereinbarten Spezifikation. Darüber hinausgehende Eigenschaften des Zinkoxids bei der Verwendung durch den Käufer sichern wir nicht zu.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist unser Sitz in Goslar.
b. Sofern unser Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
c. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
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